Familienaktivierung in Wohnform
Familien und Elternteile geraten aus unterschiedlichsten Gründen in Notlagen und sind nur eingeschränkt in der Lage für das Wohl ihrer Kinder einzustehen.
Das Familienprojekt richtet sich vor allem an Familien, die von der Herausnahme ihres/r Kindes/er bedroht sind, weil das Wohl der Kinder
- vom Jugendamt als gefährdet eingestuft wird
- oder sie selbst feststellen, dass sie ihrer Elternrolle (vorübergehend) nicht gerecht werden können.
Familienprojekte sind auch als „Familienaktivierung in Wohnform“ oder als „Familienwohnen“ bekannt, wenn auch nicht besonders verbreitet. Neben dem bekanntesten Anbieter, dem Waisenstift in Varel, gibt es neben dem Familienprojekt des Kinderhofes kaum alternative Angebote in Niedersachsen. Selbst auf Bundesebene sind nur wenige Träger, mit einem Angebot der Familienaktivierung in Wohnform oder dem Familienwohnen zu finden.
Wir streben mit dem Familienprojekt die Vermeidung von Inobhutnahmen und familiengerichtlicher Auseinandersetzungen an. Gleichzeitig erarbeiten wir mit den Teilnehmenden individuelle Lösungsstrategien, wollen Notlagen abwenden, Perspektiven entwickeln und einen Neuanfang gestalten. Alle Maßnahmen dienen dem Erhalt der Familie und der Klärung offener Fragen (Clearing).
Aufnahmegründe sind Erziehungsschwierigkeiten in Verbindung mit Auffälligkeiten der Kinder, Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung, Verwahrlosungstendenzen, drohende Obdachlosigkeit aufgrund einer fehlenden Schul- oder Berufsausbildung, psychischen Überforderung, mangelnden Belastbarkeit oder eingeschränkten Selbständigkeit der Eltern.
Oft sind die Familienbiografien geprägt durch:
- Häufige Umzüge
- Trennungen und wechselnde Partner
- Suchtmittelmissbrauch
- Abbrüche von Hilfen
- Meldungen der Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII
- Schwangerschaft in nicht geeigneten Sonderunterkünften
- Krankheit
Das Setting des Familienprojektes ist ambulant und aufsuchend. Es findet in den trägereigenen Wohnungen in Zeven statt. Die Trainingswohnungen werden für den Zeitraum der Familienaktivierung und des Trainings den Familien überlassen. Die gesetzliche Grundlage kann einerseits § 27 SGB VIII i.V.m. § 31 SGB VIII sein. Ebenso kann das Familienprojekt nach §19 SGB VIII installiert werden.